Wir geben die Senkung der Umsatzsteuer vollumfänglich an Sie weiter!

Die von der Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpaketes beschlossene Umsatzsteuersenkung werden wir vollumfänglich an Sie weitergeben.

 

Das bedeutet, dass Sie bis zum 31. Dezember 2020 den verminderten Umsatzsteuersatz von 16% (bei Strom, Gas und Fernwärme) bzw. 5% (bei Trinkwasser) zahlen.

Die Senkung erfolgt automatisch und wird auf der nächsten Jahresrechnung entsprechend ausgewiesen. Sie brauchen nichts zu tun!

Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie erreichen uns telefonisch unter: 06898 150-333 und per .
Oder Sie besuchen uns persönlich in unseren Kundencentern in der Poststraße oder in der Hohenzollernstraße.

Die wichtigsten Informationen dazu:

Müssen Kunden der Stadtwerke Völklingen was tun, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren?

Nein, Kunden der Stadtwerke Völklingen müssen nichts tun. Wir geben die Senkung der Umsatzsteuer vollumfänglich an Sie weiter. Die monatlichen Abschlagszahlungen ändern sich nicht. Die Verbräuche bis zum 31.12.2020 werden mit dem verminderten Umsatzsteuersatz abgerechnet und zu viel gezahlte Beträge mit der nächsten Jahresrechnung zurückgezahlt.

Müssen die monatlichen Abschlagszahlungen angepasst werden?

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes wird auf der Jahresrechnung berücksichtigt. Eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen ist daher nicht nötig. Derzeit empfehlen wir ohnehin keine Senkung der Abschlagszahlungen, da viele Haushalte Corona-bedingt mit einem Mehrverbrauch zu rechnen haben.

Wann wird die Senkung des Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergegeben?

In der Energie- und Wasserwirtschaft werden die in Anspruch genommenen Leistungen über einen Zeitraum von 12 Monaten abgerechnet. Die Senkung der Umsatzsteuer wird daher in der Jahresrechnung berücksichtigt und kann vollumfänglich an Sie weitergegeben werden.

Die Rechnung wurde nach Inkrafttreten der Umsatzsteuersenkung zugestellt. Trotzdem ist der Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% (beim Trinkwasser) ausgewiesen. Ist die Rechnung falsch?

Nein. Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär gesenkten Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dies ist bei Energie- und Wasserlieferungen über längere Zeiträume, als der Zeitpunkt definiert, für den der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. In dem geschilderten Fall dürfte sich die Rechnung also auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2020 beziehen, zu dem der Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% (beim Trinkwasser) gegolten hat.