Glossar
Von A bis Z: Hier erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um die Themen der Energiebranche.
A
Abschlag
Der Abschlag ist eine Teilzahlung für die Energie, mit der wir Sie versorgen. Der Abschlag orientiert sich nach an der Strommenge, die Sie im vorherigen Jahr verbraucht haben. Damit wollen wir Sie vor unliebsamen Nachzahlungen schützen. Das Prinzip ist ähnlich dem der Vorauszahlung von Nebenkosten bei Mietwohnungen.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis ist der Betrag, der pro verbrauchte Kilowattstunde Strom anfällt. Er enthält neben den eigentlichen Stromkosten rund 50 Prozent staatlich auferlegte Umlagen, Abgaben und Steuern. Als Energieversorger müssen wir diese mit dem Strompreis erheben und an die entsprechenden Stellen abführen. Mit dem Arbeitspreis zahlen Sie auch: die EEG-Umlage, die KWK-Umlage, die Offshore-Umlage, die Sonderkunden-Umlage (§19-Umlage), die Konzessionsabgabe, die Mehrwertsteuer und die Stromsteuer.
B
Blindarbeit
Anteil der elektrischen Energie, der nicht in Nutzenergie umgewandelt wird, sondern beim Aufbau elektromagnetischer und elektrischer Felder verbraucht wird.
Die Bilndarbeit wird in kvarh angegeben. Überschreitet die Blindarbeit eine bestimmte Grenze, kann sie zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
C
Contracting
Contracting ist eine Art Pachtmodell, bei dem Energiedienstleister Contracting für Heizungen, Licht, Photovoltaikanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung anbieten. Dabei stellt der Contractinggeber, also zum Beispiel die Stadtwerke dem Contractingnehmer eine Energieerzeugungsanlage zur Verfügung, die auf seinem Grundstück aufgestellt wird. Planung, Finanzierung, Betrieb und Wartung übernimmt der Dienstleister. Der Contractingnehmer – also Verbraucher – zahlt lediglich für die bezogene Energiemenge und eine Pacht. Er muss sich um nichts weiter kümmern.
D
E
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG genannt, regelt alles rund um die Einspeisung, Förderung und Vergütung von Strom, der aus erneuerbaren Quellen stammt. Ziel des Gesetzes ist es, „grünen Strom“ zu fördern und dadurch Anreize für dessen Ausbau zu schaffen. Bis zum Jahr 2025 sollen in Deutschland 40 bis 45 Prozent des Stroms aus regenerativen Quellen stammen, bis 2035 soll der Anteil weiter ansteigen auf 55 bis 60 Prozent.
Das EEG gilt für alle Anlagen, die Strom aus regenerativen Energieträgern erzeugen, und für ihre Betreiber. Dazu zählen: Windkraftanlagen an Land und auf See, Photovoltaikanlagen, Erdwärme-Projekte (Geothermie), Laufwasser- und Speicherkraftwerke, Deponie-, Klär- und Biogaskraftwerke.
EEG-Umlage
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zur Förderung der regenerativen Energieerzeugung schafft Investitionssicherheit, indem es Erzeugern von Ökostrom 20 Jahre lang den Absatz zu festen Vergütungssätzen garantiert. Die Differenz zwischen Marktpreis und Vergütung zahlen die Stromverbraucher in Form der EEG-Umlage. Sie finanzieren somit den Ausbau der erneuerbaren Energien mit.
Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 beschlossen. Die Bundesregierung hat in ihrem Osterpaket 2022 die Abschaffung der EEG-Umlage beschlossen. Die Finanzierungslücke wird vom Bund aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds erstattet.
Näheres dazu finden Sie hier.
Energiedienstleistung
Nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sind Energiedienstleistungen Tätigkeiten, die auf der Grundlage eines Vertrags erbracht werden und physikalische Nutzeffekte bringen, wie etwa die Energie- und Kosteneinsparung. Beispiele dafür sind etwa Gebäudeaufnahmen mit der Wärmebildkamera oder das Erstellen von Energieausweisen.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, kurz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), ist der fundamentale Rechtsrahmen für jeden Energieversorger. Es regelt die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas. Leitungsgebunden heißt, dass die Energie über Leitungen zum Verbraucher gelangt. Zweck des Gesetzes ist eine „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Das Gesetz gibt es schon seit Anfang der 1930er-Jahre; seine größte Änderung erfuhr es 1998, als der freie Wettbewerb darin verankert wurde. Seit dieser Liberalisierung des Energiemarktes können Verbraucher ihren Stromanbieter frei wählen, seit 2006 auch ihren Gasanbieter.
F
G
Grundpreis
Stromtarife setzen sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: dem Grund- und dem Arbeitspreis. Der Grundpreis ist unabhängig vom Verbrauch und enthält Fixbeträge wie etwa für die Bereitstellung der Zähler, die Kosten für die Lieferbereitschaft und die administrative Abwicklung. Der Arbeitspreis wird pro bezogene Kilowattstunde bezahlt.
H
I
J
K
Konzessionsabgabe
Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen.
KWK-Umlage
Fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme.
Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
L
Leistungspreis
Für die in Anspruch genommene Leistung in Kilowatt (kW) wird je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt.
Lieferstelle (Marktlokation)
Ort, an dem die Energielieferung erbracht wird.
M
MaLo-ID (Identifikationsnummer der Marktlokation)
Dient der eindeutigen Identifizierung einer Marktlokation (Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle)
Messstellenbetrieb
Umfasst Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen, die Ab- und Auslesung der Messeinrichtungen und die Weitergabe der Daten an die Berechtigten sowie die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung.
N
Netzbetreibernummer
Dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist.
Netzentgelte
Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie sowie die damit verbundenen Dienstleistungen einschließlich bestimmter staatlicher Abgaben, die mit den Netzentgelten erhoben werden.
O
Offshore-Umlage
Diese Haftungsumlage dient dazu, Investitionen in Offshore-Windanlagen – also Windkraftwerken im Meer – zu fördern. Mit den Einnahmen werden Investoren entschädigt, wenn sie ihre Anlagen verspätet oder gar nicht ans Übertragungsnetz anschließen können.
S
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
sind nur wirksam, wenn die Kunden selbst kündigen.
Kunden haben bei Preisanpassungen das Recht außerordentlich zu kündigen. Hierbei ist es zwingend nötig, dass der Vertragsnehmer (Kunde) selbst kündigt. Es ist nicht möglich, ein Strom- oder Gasanbieter mit der Kündigung zu beauftragen. Sonderkündigungen müssen in schriftlicher Form, per E-Mail, Fax oder Brief fristgerecht erfolgen.
Stromkennzeichnung
Informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms (Energiemix) und dessen Umweltauswirkungen; Sie ist gesetzlich vorgeschrieben.
Stromsteuer/Energiesteuer
Eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.
U
Umlage
Dient der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen Abschaltbare Lasten.
V
Verbrauch (kWh)
Die in Anspruch genommene Energie. Sie wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.
Verbrauchspreis oder Arbeitspreis
Bezeichnet den Preis für eine in Anspruch genommene Kilowattstunde Energie.
§ 19 Strom-NEV-Umlage
§ 19 Strom-NEV-Umlage
Finanziert die entgangenen Erlöse von Stromnetzbetreibern, die wegen der Gewährung reduzierter Netzentgelte für atypische und stromintensive Netznutzung nach §19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (Strom-NEV) entstehen.
Die entgangenen Erlöse werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.